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Wir sagen Ihnen, ob ein Versicherer verbraucherfreundlich ist und auf die Anwendung dieser Paragraphen tatsächlich komplett verzichtet oder nicht.
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Nachstehend finden Sie die Regelungen die nach dem neuen VVG ab 01.01.2009 gültig sind.
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§ 19 VVG, § 194 VVG und § 163 VVG - Hintertüren & Fallstricke bei Krankenversicherungen², Berufsunfähigkeitsversicherungen und Lebensversicherungen. (Stand ab 01.01.2009)
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² Anmerkung! Im § 194 VVG wird nur auf Anwendung § 19 Abs. 4 und nicht auf § 19 Abs. 3 Satz 2 (Kündigung) verzichtet. Hier ist nur die Krankenversicherung erwähnt, keine anderen Sparten wie Berufsunfähigkeits- und Lebensversicherungen.
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Der Paragraph 19 des Versicherungs-Vertrags-Gesetzes (VVG) erlaubte es u. a. dem Versicherer nach Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4, nachträglich den Beitrag zu erhöhen bzw. die Bedingungen zu ändern und/oder den Vertrag zu kündigen, wenn sich herausstellt, dass bei Vertragsabschluss unbekannte Erkrankungen beim Versicherten vorlagen, die er, weil ihm nicht bekannt, vor Vertragsabschluß nicht angegeben hat bzw. nicht angeben konnte.
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!!! Vorsicht !!!
Einige Versicherer versuchen den Anschein zu erwecken, sie würden auf § 19 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 verzichten.
Dem ist nicht immer so!
Denn sie verzichten teilweise nur auf die Möglichkeit die Beiträge zu erhöhen bzw. die Bedingungen zu ändern § 19 Abs. (4) VVG oder nur auf die Möglichkeit den Vertrag zu kündigen, und zwar nach § 19 Abs. (3) Satz 2 VVG.
Mit geschickten Formulierungen wird dann, wie wir meinen, beim Verbraucher ein falscher Eindruck erweckt.
Wenn ein Versicherer nur auf die Anwendung des § 19 Abs. 4 VVG verzichtet, kann er nach wie vor nach Absatz 3 Satz 2 des § 19 VVG den Vertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen.
Umgekehrt gilt das gleiche Verfahren. Die Versicherer, die nur auf die Kündigung nach § 19 Abs. 3 Satz 2 VVG verzichten, haben nach wie vor die Möglichkeit die Beiträge zu erhöhen, bzw. Bedingungen anzupassen.
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Der § 163 VVG regelt die Möglichkeit der Prämien- und Leistungsänderungen durch den Versicherer bei bestehenden Verträgen.
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Nur wenn die Formulierung im Antrag und / oder den Bedingungen so heißt:
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“ Von der Möglichkeit des § 19 Abs. 3 Satz 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen den Vertrag zu kündigen und von den Möglichkeiten des § 19 Abs. 4 und des § 163 VVG die Beiträge anzuheben oder die Bedingungen bzw. die Leistungen zu ändern, werden wir keinen Gebrauch machen. ”
oder kurz und bündig,
“ Wir verzichten auf die Anwendung des § 19 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 VVG und des § 163 VVG. ”
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haben Sie die Sicherheit, dass zu diesen Punkten kein “Hintertürchen” des Versicherers bleibt.
Einfacher ist es allerdings, wenn Sie sich von uns beraten lassen.
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Wir sagen Ihnen, ob ein Versicherer verbraucherfreundlich ist und auf die Anwendung dieser Paragraphen tatsächlich komplett verzichtet oder nicht.
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Auszüge aus dem neuen Versicherungs-Vertrags-Gesetz (VVG) gültig ab 01.01.2009
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§ 19 Anzeigepflicht
(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schliessen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.
(3) Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
(4) Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und sein Kündigungsrecht nach Absatz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Die anderen Bedingungen werden auf Verlangen des Versicherers rückwirkend, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
(5) Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen 2 bis 4 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
(6) Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 Prozent oder schliesst der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen.
§ 194 Anzuwendende Vorschriften
(1) Soweit der Versicherungsschutz nach den Grundsätzen der Schadensversicherung gewährt wird, sind die §§ 74 bis 80 und 82 bis 87 anzuwenden. Die §§ 23 bis 27 und 29 sind auf die Krankenversicherung nicht anzuwenden. § 19 Abs. 4 ist auf die Krankenversicherung nicht anzuwenden, wenn der Versicherungsnehmer die Verletzung der Anzeigepflicht nicht zu vertreten hat. Abweichend von § 21 Abs. 3 Satz 1 beläuft sich die Frist für die Geltendmachung der Rechte des Versicherers auf drei Jahre.
(2) Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags Erstattungsleistungen erbracht hat, ist § 86 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Die §§ 43 bis 48 sind auf die Krankenversicherung mit der Massgabe anzuwenden, dass ausschliesslich die versicherte Person die Versicherungsleistung verlangen kann, wenn der Versicherungsnehmer sie gegenüber dem Versicherer in Textform als Empfangsberechtigten der Versicherungsleistung benannt hat; die Benennung kann widerruflich oder unwiderruflich erfolgen. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur der Versicherungsnehmer die Versicherungsleistung verlangen. Einer Vorlage des Versicherungsscheins bedarf es nicht.
§ 163 Prämien- und Leistungsänderung
(1) Der Versicherer ist zu einer Neufestsetzung der vereinbarten Prämie berechtigt, wenn 1. sich der Leistungsbedarf nicht nur vorübergehend und nicht voraussehbar gegenüber den Rechnungsgrundlagen der vereinbarten Prämie geändert hat,
2. die nach den berichtigten Rechnungsgrundlagen neu festgesetzte Prämie angemessen und erforderlich ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistung zu gewährleisten, und
3. ein unabhängiger Treuhänder die Rechnungsgrundlagen und die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 überprüft und bestätigt hat.
Eine Neufestsetzung der Prämie ist insoweit ausgeschlossen, als die Versicherungsleistungen zum Zeitpunkt der Erst- oder Neukalkulation unzureichend kalkuliert waren und ein ordentlicher und gewissenhafter Aktuar dies insbesondere anhand der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren statistischen Kalkulationsgrundlagen hätte erkennen müssen.
(2) Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass an Stelle einer Erhöhung der Prämie nach Absatz 1 die Versicherungsleistung entsprechend herabgesetzt wird. Bei einer prämienfreien Versicherung ist der Versicherer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 zur Herabsetzung der Versicherungsleistung berechtigt.
(3) Die Neufestsetzung der Prämie und die Herabsetzung der Versicherungsleistung werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Herabsetzung und der hierfür massgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.
(4) Die Mitwirkung des Treuhänders nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 entfällt, wenn die Neufestsetzung oder die Herabsetzung der Versicherungsleistung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.
§ 164 Bedingungsanpassung
(1) Ist eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann sie der Versicherer durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt.
(2) Die neue Regelung nach Absatz 1 wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die hierfür massgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil.
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Sie sollten Versicherungsverträge nur bei Gesellschaften abschliessen, die auf die Anwendung dieser Paragraphen tatsächlich komplett verzichten.
Doch es gibt noch mehr “Hintertürchen” der Versicherer. Fragen Sie uns, wir sagen Ihnen, worauf Sie achten müssen, denn schließlich ist das unser Beruf.
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Frage: Wer hat dafür gesorgt, dass der § 41 VVG in der privaten Krankenversicherung bis zum 31.12.2007 generell nicht mehr angewandt werden durfte (§178a VVG) und dass einige Versicherer bei Lebensversicherungen und Berufsunfähigkeitsversicherungen freiwillig auf die Anwendung des § 41 VVG ganz oder teilweise verzichteten?
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